Urteil Mietminderung: Kaltes Wohnzimmer – kaltes Bad – kalte Mietwohnung
Sonntag, November 11th, 2012Der Sachverhalt
Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um eine 65 Quadratmeter große Wohnung mit Bad, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche und Diele in einem 1964 erbauten Haus. Die Mieter monierten mit einem von ihnen gefertigten Raumtemperaturmessungs-Protokoll, dass eine Beheizbarkeit der Wohnung auf 20 Grad Celsius praktisch nie erreicht wird. Zudem müssten sie durchschnittlich sieben Mal am Tag stoßlüften, damit sich kein Schimmel bilde. Weshalb sie das letzte Jahr über jeweils jeden Monat einen Teil der Miete einbehalten hatten. Eine Mietminderung, mit der die Hauseigentümer allerdings nicht einverstanden waren und deshalb nun das ausstehende Geld einklagten. Das Urteil des Amtsgerichts Köln Die Kläger bekamen Recht – jedoch nur zum Teil. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Wohnung mit Fehlern behaftet war, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt haben. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass an dem Tag der Ortsbesichtigung eine Temperatur von 19 Grad in der Wohnung – bei 7 bis 8 Grad Außentemperatur – gemessen worden sei. Die Heizung sei nur zentral (in der Küche) regulierbar, eine Einzelregulierung der jeweiligen Heizungen in den einzelnen Zimmer sei nicht möglich. Dies entspreche nicht mehr den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund des Baus der Heizung, nämlich Beheizung durch Fußleistenkonvektoren die in Reihe geschaltet sind, sinke die Raumtemperatur und die Luftfeuchtigkeit steige an, was es notwendig mache, öfter als 2 bis 3 mal am Tag in der Wohnung Stoß zu lüften. Diese Ausführung der Heizung ließe es nicht zu, entsprechend den heutigen Vorschriften, die Räume ausreichend zu beheizen. Für eine erhöhte Kondensation in der Wohnung sei ebenso prinzipiell die Raumbeheizung verantwortlich. (mehr …)